Kurzzeitpflege

Im Rahmen der Kurzzeitpflege versorgen wir Pflegebedürftige, die vorübergehend nicht in
ihrer häuslichen Umgebung gepflegt und betreut werden können oder deren Pflegepersonen
verhindert sind.

Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege ist angezeigt ...

• bei Abwesenheit / Verhinderung der Pflegeperson (Krankheit, Urlaub, Kur, Überlastung)

• im Anschluss einer stationären Behandlung (Krankenhausaufenthalt - Nachsorg)

• nach Erkrankung zwecks Regeneration in Verbindung mit intensiver Krankengymnastik

• bei Krisenintervention (Klärung der weiteren Situation)

• zur Abklärung, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich sein wird

• zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung

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Die Pflegeversicherung übernimmt (auf Antrag) in den Pflegegraden 2 bis 5 den
pflegebedingten Aufwand mit einem Leistungsbetrag von 1.774,00 €, maximal jedoch für
28 Tage je Kalenderjahr.
Eine Einstufung in einem der oben genannten Pflegegrade wird vorausgesetzt.

Die Kurzzeitpflege kann unter Anrechnung auf den für die Verhinderungspflege zustehenden
Leistungsbetrag um bis zu 1.774,00 € auf dann 3.886,00 € verdoppelt werden, soweit die
Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung
erweitert sich in diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf maximal 8 Wochen.

Auch die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege
wurde auf acht Wochen im Jahr ausgeweitet.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen generell selbst getragen werden. Falls Sie
jedoch noch ein Guthaben aus dem Entlastungsbetrag haben, kann die Rechnung nach
Beendigung der Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse zur Erstattung eingereicht werden.


Ansprechpartner

Heike Becker
Tel.: 0201 / 50 23 - 227
E-Mail: becker@martineum-essen.de